810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 26 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Kollaudation der Anlagen
Nutzung der Wasserkraft - Ausübung der Konzession
Art. 26 BWRG · Kollaudation der Anlagen
1. Neue oder umgebaute Wasserkraftanlagen sind innerhalb eines Jahres nach deren Inbetriebnahme zu kollaudieren.