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Art. 25 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Sicherung des Heimfallsubstrates

Nutzung der Wasserkraft - Konzessionär und Konzessionsinhalt
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Art. 25 BWRG · Sicherung des Heimfallsubstrates

1. Der Konzessionär hat zuhanden der Konzessionsgemeinden und des Kantons ein Inventar der heimfallbelasteten Anlageteile gemäss Artikel 42 Absatz 1 und 2 zu erstellen. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen an diesen Anlageteilen ist das Inventar fortlaufend nachzuführen.

2. Eine Veräusserung von heimfallbelasteten Anlageteilen während laufender Konzessionsdauer bedarf der Zustimmung der Konzessionsgemeinden und des Kantons.

3. Veräussert der Konzessionär heimfallbelastete Anlageteile ohne Zustimmung der Konzessionsgemeinden und des Kantons, hat er diesen den Schaden zu ersetzen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2003 106 · gr (Art. 25 BWRG)
Scope of Mandatory Transfer Inventory Following Water Power Concession Expiry
Cited to establish that the inventory filing is part of the concession's content, subjecting its approval to administrative review rather than the Art. 71 WRG judicial review.