810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 24 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Konzessionsdauer
Nutzung der Wasserkraft - Konzessionär und Konzessionsinhalt
Art. 24 BWRG · Konzessionsdauer
1. Die erstmalige Konzession hat eine Dauer von 60 Jahren ab Inbetriebnahme des Werkes.
2. Werden im Rahmen einer Konzessionserneuerung wesentliche Teile einer bestehenden Anlage weiterverwendet, beträgt die Konzessionsdauer 40 Jahre.
3. In begründeten Fällen kann die Regierung abweichende Konzessionsdauern genehmigen.