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Art. 23 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Obligatorischer Inhalt der Konzession

Nutzung der Wasserkraft - Konzessionär und Konzessionsinhalt
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Art. 23 BWRG · Obligatorischer Inhalt der Konzession

1. Jede Konzession bestimmt

a) die Person und den Sitz des Konzessionärs;

b) den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes;

c) die einzuhaltende Restwassermenge;

d) die Dauer der Konzession;

e) die Vertretung des Gemeinwesens in der Verwaltung des Konzessionärs;

f) die wichtigsten Anlagen;

g) die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen;

h) die Versicherungspflicht des Konzessionärs;

i) die Fristen für den Beginn von Bau- oder Umbauarbeiten sowie für die Inbetriebnahme des Kraftwerkes;

k) den Heimfall;

l) den Rückkauf, sofern ein solcher von den Parteien vereinbart wird.

2. Einzelheiten regelt die Verordnung. Diese enthält auch einen Katalog fakultativer Konzessionsbestimmungen.

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