810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 23 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Obligatorischer Inhalt der Konzession
Nutzung der Wasserkraft - Konzessionär und Konzessionsinhalt
Art. 23 BWRG · Obligatorischer Inhalt der Konzession
1. Jede Konzession bestimmt
a) die Person und den Sitz des Konzessionärs;
b) den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes;
c) die einzuhaltende Restwassermenge;
d) die Dauer der Konzession;
e) die Vertretung des Gemeinwesens in der Verwaltung des Konzessionärs;
f) die wichtigsten Anlagen;
g) die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen;
h) die Versicherungspflicht des Konzessionärs;
i) die Fristen für den Beginn von Bau- oder Umbauarbeiten sowie für die Inbetriebnahme des Kraftwerkes;
k) den Heimfall;
l) den Rückkauf, sofern ein solcher von den Parteien vereinbart wird.
2. Einzelheiten regelt die Verordnung. Diese enthält auch einen Katalog fakultativer Konzessionsbestimmungen.