810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 22 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Beteiligungsrecht
Nutzung der Wasserkraft - Konzessionär und Konzessionsinhalt
Art. 22 BWRG · Beteiligungsrecht
1. Der Kanton und die Verleihungsgemeinden sind berechtigt, sich an Kraftwerkunternehmen zu beteiligen.
2. Den Gemeinden ist bei der Erteilung, Änderung und Übertragung von Konzessionen und dem Kanton bei deren Genehmigung Gelegenheit zu geben, sich am Unternehmen zu beteiligen, auch ohne die Verpflichtung einzugehen, Energie gegen Übernahme der Jahreskosten zu beziehen.