810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 21 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Mehrere Bewerber
Nutzung der Wasserkraft - Konzessionär und Konzessionsinhalt
Art. 21 BWRG · Mehrere Bewerber
1. Unter mehreren Bewerbern für die Nutzung der Wasserkraft desselben Gewässers hat die Gemeinde bei der Erteilung sowie Übertragung einer Konzession jenem Bewerber den Vorzug zu geben, der die öffentlichen Interessen am besten und die zweckmässigste Nutzung gewährleistet.