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Art. 20 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Eigenkapital

Nutzung der Wasserkraft - Konzessionär und Konzessionsinhalt
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Art. 20 BWRG · Eigenkapital

1. Die Regierung kann verlangen, dass das Eigenkapital des Konzessionärs 20 Prozent der Anlagekosten beträgt.

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