810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 2 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 BWRG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt
a) die rationelle Nutzung der einheimischen Wasserkraft zum Wohle der Gemeinden, der Regionen und des Kantons;
b) die Optimierung und Leistungserhöhung bestehender Wasserkraftwerke;
c) einen energiewirtschaftlich sinnvollen und umweltmässig vertretbaren Weiterausbau der Wasserkräfte;
d) eine sichere, ausreichende und weitgehend eigenständige Versorgung des Kantons mit möglichst preisgünstiger Energie;
e) die Koordination der Interessen der Gemeinden, der Regionen und des Kantons, welche nach Möglichkeit auf ein gemeinsames Ziel auszurichten sind sowie
f) die Regelung von Zuständigkeiten innerhalb des Kantons, unter Wahrung der Gemeindeautonomie.