810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 19 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Konzessionär
Nutzung der Wasserkraft - Konzessionär und Konzessionsinhalt
Art. 19 BWRG · Konzessionär
1. Die Konzession wird einer natürlichen oder juristischen Person, Personengemeinschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts erteilt.
2. Der Konzessionär muss seinen Wohnsitz oder Gesellschaftssitz in einer der Verleihungsgemeinden haben.
3. Beteiligen sich eine oder mehrere Verleihungsgemeinden und der Kanton an einer Kraftwerkgesellschaft, haben sie unabhängig voneinander Anspruch auf Einsitz in deren Verwaltung. Mehrere sich an einer Kraftwerkgesellschaft beteiligende Gemeinden einigen sich auf eine gemeinsame Vertretung.