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Art. 18 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Vorbehalte zugunsten der Gemeinden

Nutzung der Wasserkraft - Nutzungsschranken
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Art. 18 BWRG · Vorbehalte zugunsten der Gemeinden

1. Den Gemeinden steht das Recht zu

a) während des Baus des Werkes auf eigene Kosten Anlagen der Trinkwasser- und Löschwasserversorgung sowie der Bewässerung dienende Anlagen mit einem Wasserkraftwerk zu verknüpfen;

b) ohne Entschädigungsanspruch des Konzessionärs von der konzedierten Wassermenge im Umfange der ausgewiesenen Bedürfnisse, Wasser zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung und in ausserordentlichen Situationen Wasser, namentlich für den Einsatz in Brandfällen sowie zu Bewässerungszwecken, zu gebrauchen. Der Wasserbezug darf die Nutzung der Wasserkraft nicht wesentlich beeinträchtigen, ansonsten er zu entschädigen ist.

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