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Art. 17 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Aufsicht

Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
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Art. 17 BWRG · Aufsicht

1. Die Aufsicht über die Nutzung der öffentlichen Gewässer obliegt der Regierung.

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