810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 15 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Ausübung des Heimfallrechts
Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
Art. 15 BWRG · Ausübung des Heimfallrechts
1. Über die Ausübung des Heimfallrechts entscheidet in den Gemeinden die Gemeindeversammlung oder die Urnenabstimmung.
2. Über die Ausübung des Heimfallrechts bezüglich des dem Kanton zustehenden Teils der heimfallenden Anlagen entscheidet die Regierung.
3. Sie berichtet periodisch über den Heimfall.