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Art. 14 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Wasserwerk- und Pumpwerksteuer

Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
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Art. 14 BWRG · Wasserwerk- und Pumpwerksteuer

1. Die Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuern des Kantons erfolgt durch den Präsidenten der Wasserwerksteuer-Kommission.

2. Die Kommission wird von der Regierung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

3. Einzelheiten regelt die Regierung.

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