810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 14 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Wasserwerk- und Pumpwerksteuer
Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
Art. 14 BWRG · Wasserwerk- und Pumpwerksteuer
1. Die Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuern des Kantons erfolgt durch den Präsidenten der Wasserwerksteuer-Kommission.
2. Die Kommission wird von der Regierung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
3. Einzelheiten regelt die Regierung.