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Art. 12 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Zwangsverleihung

Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
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Art. 12 BWRG · Zwangsverleihung

1. Können sich an zusammenhängenden Konzessionen beteiligte Gemeinden innert angemessener Frist nicht einigen, sei es, dass sich eine oder mehrere Gemeinden ohne stichhaltige Gründe ablehnend verhalten oder übertriebene Forderungen stellen oder dass sie widersprechende Verleihungen erteilen, ist die Regierung für die Erteilung, Änderung und Übertragung der Konzessionen, die Gewährung von Baufristverlängerungen sowie für die Heimfallregelung zuständig. Sie handelt dabei im Namen der Gemeinden.

2. Die Regierung verhandelt vorgängig mit den Gemeinden und berücksichtigt die Vor- und Nachteile der vorgesehenen Nutzung für sie in angemessener Weise. Sie berücksichtigt dabei auch übergeordnete öffentliche Interessen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2006 93 · gr (Art. 12 BWRG)
Power Company Hydropower Concession Renewal and Environmental Flow Standards Appeal
Mentioned in the reasoning when rejecting the applicability of compulsory grant.