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Art. 11 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Genehmigungsbehörden

Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
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Art. 11 BWRG · Genehmigungsbehörden

1. Die von den Gemeinden erteilten Konzessionen bedürfen ebenso wie deren Änderungen oder Übertragungen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Regierung. Artikel 2bis der Kantonsverfassung bleibt vorbehalten. Die Projektgenehmigung (Art. 58) erfolgt durch die Regierung.

2. Ebenso bedarf ein Projekt der Gemeinde, die Wasserkraft ihrer Gewässer selbst zu nutzen, der Genehmigung der Regierung.

3. ...

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