810.100
BWRGLGDA
CH-GR
Art. 10 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Konzessionsbehörden
Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
Art. 10 BWRG · Konzessionsbehörden
1. Die Erteilung und Änderung einer Konzession obliegen der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung.
2. Entscheide betreffend Konzessionsänderungen von untergeordneter Natur sowie die Übertragung einer Konzession können die Gemeinden dem Gemeindevorstand übertragen.
3. Entscheide über die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf Konzessionserneuerungen im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 obliegen dem Gemeindevorstand.