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Art. 1 Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 BWRG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz ordnet die Nutzung der öffentlichen Gewässer des Kantons Graubünden zur Produktion von elektrischer Energie sowie die Stromversorgung der Gemeinden und des Kantons.

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