Art. 9 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Projektierungszonen
Art. 9 Wasserbaugesetz, KWBG · Projektierungszonen
1. Die Regierung kann Projektierungszonen nach Anhörung der betroffenen Gemeinden zur vorsorglichen Freihaltung des Gewässerraums für die Realisierung von Wasserbauprojekten erlassen. Die Projektierungszonen sind im Kantonsamtsblatt und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.
2. Bauvorhaben innerhalb von Projektierungszonen bedürfen der Zusatzbewilligung des Departementes. Die Zusatzbewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den Wasserbau nicht erschwert oder verteuert sowie den bestehenden oder zukünftigen gewässerökologischen Zustand nicht verschlechtert.
3. Die Projektierungszonen fallen mit der Bekanntmachung des Auflageprojektes dahin, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Veröffentlichung. Aus wichtigen Gründen kann die Frist um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist im Sinne von Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.