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Art. 8 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Gemeindeübergreifende Wasserbauprojekte

Projektierung und Bau
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Art. 8 Wasserbaugesetz, KWBG · Gemeindeübergreifende Wasserbauprojekte

1. Mehrere Gemeinden können sich zwecks Ausarbeitung von Wasserbauprojekten und deren Bauausführung zusammenschliessen.

2. Können sich die Gemeinden über einen Zusammenschluss, die zu treffenden Massnahmen oder die Aufteilung der Kosten nicht einigen, entscheidet die Regierung.

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