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Art. 7 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Zuständigkeiten

Projektierung und Bau
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Art. 7 Wasserbaugesetz, KWBG · Zuständigkeiten

1. Die Ausarbeitung der Wasserbauprojekte und deren Bauausführung ist grundsätzlich Sache der Gemeinden.

2. Bei Wasserbauprojekten von kantonalem Interesse oder mit Pilotcharakter kann die Regierung Projekte ausarbeiten lassen.

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