807.700
LCSCAKWBG
CH-GR
Art. 7 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Zuständigkeiten
Projektierung und Bau
Art. 7 Wasserbaugesetz, KWBG · Zuständigkeiten
1. Die Ausarbeitung der Wasserbauprojekte und deren Bauausführung ist grundsätzlich Sache der Gemeinden.
2. Bei Wasserbauprojekten von kantonalem Interesse oder mit Pilotcharakter kann die Regierung Projekte ausarbeiten lassen.