Art. 6 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Wasserbauprojekte
Art. 6 Wasserbaugesetz, KWBG · Wasserbauprojekte
1. Wasserbauprojekte berücksichtigen insbesondere die Gefahrengrundlagen und beinhalten Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Aus- und Eindolungen, Überdeckungen, Durchlässe, Profilaufweitungen, Entlastungen, Ableitungen, Uferunterhaltswege, Rückhalteanlagen für Geschiebe, Schwemmholz und Wasser sowie Terrainveränderungen und Vorkehrungen zur Verhinderung von Bodenbewegungen.
2. In Wasserbauprojekten können Baulinien sowie Beschränkungen der Landnutzung und der nachbarrechtlichen Abwehransprüche festgelegt und grundbuchlich gesichert werden. Solche Eigentumsbeschränkungen dienen der ober- und unterirdischen Freihaltung von Räumen entlang von Gewässern, namentlich für die Nutzung als Überflutungskorridore und Rückhalteanlagen.