Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.700 LCSCAKWBG CH-GR

Art. 4 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Generelle Wasserbaupläne

Grundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Wasserbaugesetz, KWBG · Generelle Wasserbaupläne

1. Die Regierung kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden generelle Wasserbaupläne erstellen lassen.

2. Die Pläne sind einzugsgebiets- sowie systemorientiert und enthalten die Grundlagen sowie die Konzepte zur Koordination geplanter Massnahmen für den Hochwasserschutz mit anderen raumwirksamen Interessen, Vorhaben und Tätigkeiten.

3. Die Koordination der generellen Wasserbaupläne mit den übrigen raumwirksamen Aufgaben der Gemeinden, des Kantons und des Bundes erfolgt im kantonalen Richtplanverfahren.

← Art. 3 Wasserbaugesetz, KWBG Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Zweck, Geltungsbereich Art. 5 Wasserbaugesetz, KWBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →