807.700
LCSCAKWBG
CH-GR
Art. 4 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Generelle Wasserbaupläne
Grundlagen
Art. 4 Wasserbaugesetz, KWBG · Generelle Wasserbaupläne
1. Die Regierung kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden generelle Wasserbaupläne erstellen lassen.
2. Die Pläne sind einzugsgebiets- sowie systemorientiert und enthalten die Grundlagen sowie die Konzepte zur Koordination geplanter Massnahmen für den Hochwasserschutz mit anderen raumwirksamen Interessen, Vorhaben und Tätigkeiten.
3. Die Koordination der generellen Wasserbaupläne mit den übrigen raumwirksamen Aufgaben der Gemeinden, des Kantons und des Bundes erfolgt im kantonalen Richtplanverfahren.