Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.700 LCSCAKWBG CH-GR

Art. 3 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Wasserbaugesetz, KWBG · Zuständigkeiten

1. Der Wasserbau obliegt den Gemeinden, soweit dieses Gesetz nicht den Kanton für zuständig erklärt.

2. Die Regierung übt die Oberaufsicht über den Wasserbau aus. Sie ist die Genehmigungsbehörde für Wasserbauprojekte und zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen über den Wasserbau mit dem Bund.

3. Das Departement übt durch eine Fachstelle die Aufsicht über den Wasserbau aus, koordiniert die erforderlichen Massnahmen gemeindeübergreifend und ist zuständig für die Fortschreibungen der Programmvereinbarungen mit dem Bund.

← Art. 2 Wasserbaugesetz, KWBG Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Zweck, Geltungsbereich Art. 4 Wasserbaugesetz, KWBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →