807.700
LCSCAKWBG
CH-GR
Art. 3 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Wasserbaugesetz, KWBG · Zuständigkeiten
1. Der Wasserbau obliegt den Gemeinden, soweit dieses Gesetz nicht den Kanton für zuständig erklärt.
2. Die Regierung übt die Oberaufsicht über den Wasserbau aus. Sie ist die Genehmigungsbehörde für Wasserbauprojekte und zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen über den Wasserbau mit dem Bund.
3. Das Departement übt durch eine Fachstelle die Aufsicht über den Wasserbau aus, koordiniert die erforderlichen Massnahmen gemeindeübergreifend und ist zuständig für die Fortschreibungen der Programmvereinbarungen mit dem Bund.