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Art. 29 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Vollstreckungsmassnahmen

Strafbestimmungen
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Art. 29 Wasserbaugesetz, KWBG · Vollstreckungsmassnahmen

1. Bei Verhaltensweisen oder Zuständen, die gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstossen, können die Verursacher zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet werden.

2. Kommen die Pflichtigen der Aufforderung nicht nach, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf ihre Kosten angeordnet und durchgesetzt.

3. Verfügungen in Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leib, Leben und erheblichen Sachwerten sind sofort vollstreckbar.

4. Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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