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Art. 28 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Strafbestimmungen

Strafbestimmungen
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Art. 28 Wasserbaugesetz, KWBG · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft.

2. In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.

3. Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, einer Einzelfirma oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.

4. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

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