Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.700 LCSCAKWBG CH-GR

Art. 27 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Vorhaben von kantonalem Interesse

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Wasserbaugesetz, KWBG · Vorhaben von kantonalem Interesse

1. Der Kanton trägt bei Vorhaben von kantonalem Interesse oder mit Pilotcharakter die Kosten der Projektierung.

2. Für die Erarbeitung von Grundlagen, Konzepten und generellen Wasserbauplänen trägt der Kanton die Kosten, sofern sie nicht Bestandteile von Wasserbauprojekten oder Unterhaltskonzepten sind.

← Art. 26 Wasserbaugesetz, KWBG Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Zweck, Geltungsbereich Art. 28 Wasserbaugesetz, KWBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →