Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.700 LCSCAKWBG CH-GR

Art. 26 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Beiträge

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Wasserbaugesetz, KWBG · Beiträge

1. Der Kanton leistet für Projekte aus den Programmvereinbarungen mit dem Bund sowie für Einzelprojekte im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Gemeinden.

2. Bei Projekten aus den Programmvereinbarungen betragen die Kantonsbeiträge und die anteilmässigen Bundesbeiträge zusammen höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.

3. Für Einzelprojekte leistet der Kanton Beiträge von 15 bis 25 Prozent der anrechenbaren Kosten, sofern die Projekte vom Bund mitfinanziert werden.

4. Die Beiträge können angemessen herabgesetzt werden, wenn die Kosten, an die sie geleistet werden, auf eine Vernachlässigung des Unterhalts zurückzuführen sind.

← Art. 25 Wasserbaugesetz, KWBG Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Zweck, Geltungsbereich Art. 27 Wasserbaugesetz, KWBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →