807.700
LCSCAKWBG
CH-GR
Art. 26 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Beiträge
Finanzierung
Art. 26 Wasserbaugesetz, KWBG · Beiträge
1. Der Kanton leistet für Projekte aus den Programmvereinbarungen mit dem Bund sowie für Einzelprojekte im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Gemeinden.
2. Bei Projekten aus den Programmvereinbarungen betragen die Kantonsbeiträge und die anteilmässigen Bundesbeiträge zusammen höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.
3. Für Einzelprojekte leistet der Kanton Beiträge von 15 bis 25 Prozent der anrechenbaren Kosten, sofern die Projekte vom Bund mitfinanziert werden.
4. Die Beiträge können angemessen herabgesetzt werden, wenn die Kosten, an die sie geleistet werden, auf eine Vernachlässigung des Unterhalts zurückzuführen sind.