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Art. 25 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Grundsätze

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Art. 25 Wasserbaugesetz, KWBG · Grundsätze

1. Bundes- und Kantonsbeiträge für Massnahmen des Wasserbaus werden an die Gemeinden ausgerichtet, wenn die Massnahmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, auf einer zweckmässigen Planung beruhen und eine möglichst nachhaltige Lösung gewählt wird.

2. Die Regierung setzt die vom Bund für den Wasserbau zugesicherten Mittel zweckgebunden ein und leistet für Wasserbauprojekte Beiträge an die Gemeinden.

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