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Art. 24 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Duldungspflicht

Öffentliche Gewässer und benachbartes Grundeigentum
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Art. 24 Wasserbaugesetz, KWBG · Duldungspflicht

1. Für Kontrollen, Vermessungen, Bau und Unterhalt sowie für die Ausführung von Sofortmassnahmen steht den Organen der Gemeinde und des Kantons sowie den von diesen Beauftragten jederzeit ein Zutritts- und Fahrrecht zu.

2. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Kontrollen, Vermessungen, Bau und Unterhalt, die Ausführung von Sofortmassnahmen, die vorübergehende Ablagerung von Baumaterialien oder Baugeräten sowie das Anbringen von Pegeln, Signalen, Pfählen und dergleichen zu dulden. Sie sind vorgängig zu benachrichtigen.

3. Die Pflicht zum Ersatz des durch diese Eingriffe verursachten Schadens richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Enteignungsrechts.

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