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Art. 23 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Grundsätze

Öffentliche Gewässer und benachbartes Grundeigentum
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Art. 23 Wasserbaugesetz, KWBG · Grundsätze

1. Bei wasserbaulichen Tätigkeiten an öffentlichen Gewässern ist auf die Interessen der benachbarten Grundstücke angemessen Rücksicht zu nehmen.

2. Diese dürfen den Wasserabfluss sowie den Geschiebe- und Schwemmholztrieb in öffentlichen Gewässern weder durch Bauten, Einfriedungen, Bäume, Sträucher und sonstige Objekte noch durch andere Vorkehren beeinträchtigen.

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