807.700
LCSCAKWBG
CH-GR
Art. 23 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Grundsätze
Öffentliche Gewässer und benachbartes Grundeigentum
Art. 23 Wasserbaugesetz, KWBG · Grundsätze
1. Bei wasserbaulichen Tätigkeiten an öffentlichen Gewässern ist auf die Interessen der benachbarten Grundstücke angemessen Rücksicht zu nehmen.
2. Diese dürfen den Wasserabfluss sowie den Geschiebe- und Schwemmholztrieb in öffentlichen Gewässern weder durch Bauten, Einfriedungen, Bäume, Sträucher und sonstige Objekte noch durch andere Vorkehren beeinträchtigen.