807.700
LCSCAKWBG
CH-GR
Art. 22 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Wasserbaupolizeiliche Bewilligung
Wasserbaupolizei
Art. 22 Wasserbaugesetz, KWBG · Wasserbaupolizeiliche Bewilligung
1. Die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen, die den Gewässerraum beanspruchen, bedürfen einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung durch die Gemeinde.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Inanspruchnahme des Gewässerraums am vorgesehenen Standort erforderlich ist, der Hochwasserschutz gewährleistet bleibt und keine öffentlichen Interessen überwiegen.
3. Bauten und Anlagen, die ohne Bewilligung ausgeführt werden, können auf Kosten der Verantwortlichen entfernt werden.