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Art. 21 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Zuständigkeiten

Wasserbaupolizei
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Art. 21 Wasserbaugesetz, KWBG · Zuständigkeiten

1. Die Wasserbaupolizei obliegt den Gemeinden.

2. Die Fachstelle berät und unterstützt die Gemeinden bei ihrer wasserbaupolizeilichen Tätigkeit.

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