807.700
LCSCAKWBG
CH-GR
Art. 21 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Zuständigkeiten
Wasserbaupolizei
Art. 21 Wasserbaugesetz, KWBG · Zuständigkeiten
1. Die Wasserbaupolizei obliegt den Gemeinden.
2. Die Fachstelle berät und unterstützt die Gemeinden bei ihrer wasserbaupolizeilichen Tätigkeit.