807.700
LCSCAKWBG
CH-GR
Art. 20 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Sofortmassnahmen
Unterhalt und Sofortmassnahmen
Art. 20 Wasserbaugesetz, KWBG · Sofortmassnahmen
1. Die Sofortmassnahmen obliegen den Gemeinden. Sie sind in Absprache mit der Fachstelle auszuführen, soweit es die Dringlichkeit erlaubt.
2. Sofortmassnahmen beinhalten alle dringlichen Arbeiten zur Abwehr unmittelbar drohenden oder wachsenden Schadens während oder nach Naturereignissen. Dazu gehören insbesondere Räumungen und Sicherungsmassnahmen in Gerinnen und Rückhalteanlagen sowie Grobräumungen von abgelagertem Material in überschwemmten Siedlungsgebieten.
3. Sofortmassnahmen werden ohne öffentliche Auflage und Projektgenehmigung ausgeführt.