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Art. 2 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Wasserbau

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Wasserbaugesetz, KWBG · Wasserbau

1. Wasserbau im Sinne dieses Gesetzes umfasst namentlich die Erarbeitung von Grundlagen, Konzepten und Plänen sowie die Projektierung, Auflage, Genehmigung und Ausführung von Wasserbauprojekten. Davon ausgenommen ist der forstliche Bachverbau.

2. Zum Wasserbau gehören auch der Unterhalt und die Sofortmassnahmen bei Naturereignissen sowie die Wasserbaupolizei.

3. Im Wasserbau werden die ökologischen Funktionen und natürlichen Lebensräume der Gewässer möglichst beibehalten und wiederhergestellt.

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