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Art. 19 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Unterhalt

Unterhalt und Sofortmassnahmen
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Art. 19 Wasserbaugesetz, KWBG · Unterhalt

1. Der Unterhalt obliegt den Gemeinden. Sie berücksichtigen vorhandene Unterhaltskonzepte.

2. Zum Unterhalt gehören alle notwendigen Massnahmen zur Erhaltung des Gewässerbettes und der Ufer, wie Entfernen von Auflandungen, Schwemmholz und Unrat, Pflege der Ufervegetation, Räumung von Rückhalteanlagen für Geschiebe- und Schwemmholz sowie Erhaltungs-, Reparatur-, Erneuerungs- und Wiederherstellungsarbeiten an Wasserbauwerken.

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