807.700
LCSCAKWBG
CH-GR
Art. 18 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Entschädigung
Projektierung und Bau
Art. 18 Wasserbaugesetz, KWBG · Entschädigung
1. Die für den Bau und Unterhalt der wasserbaulichen Bauten und Anlagen beanspruchten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie weitere Rechte werden nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts von den Gemeinden entschädigt.