Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.700 LCSCAKWBG CH-GR

Art. 18 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Entschädigung

Projektierung und Bau
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Wasserbaugesetz, KWBG · Entschädigung

1. Die für den Bau und Unterhalt der wasserbaulichen Bauten und Anlagen beanspruchten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie weitere Rechte werden nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts von den Gemeinden entschädigt.

← Art. 17 Wasserbaugesetz, KWBG Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Zweck, Geltungsbereich Art. 19 Wasserbaugesetz, KWBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →