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Art. 17 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Projektaufhebung, Übernahmepflicht

Projektierung und Bau
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Art. 17 Wasserbaugesetz, KWBG · Projektaufhebung, Übernahmepflicht

1. Das Departement kann ein nicht genehmigtes Auflageprojekt auf Antrag der Gemeinden jederzeit aufheben. Handelt es sich um ein genehmigtes Projekt, ist die Regierung für die Aufhebung zuständig.

2. Projektaufhebungen sind zu veröffentlichen.

3. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Genehmigung, spätestens aber sieben Jahre nach der Veröffentlichung des Auflageprojekts, können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verlangen, dass die Gemeinden den Boden und weitere betroffene Rechte erwerben, sofern das Projekt nicht aufgehoben wird.

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