807.700
LCSCAKWBG
CH-GR
Art. 17 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Projektaufhebung, Übernahmepflicht
Projektierung und Bau
Art. 17 Wasserbaugesetz, KWBG · Projektaufhebung, Übernahmepflicht
1. Das Departement kann ein nicht genehmigtes Auflageprojekt auf Antrag der Gemeinden jederzeit aufheben. Handelt es sich um ein genehmigtes Projekt, ist die Regierung für die Aufhebung zuständig.
2. Projektaufhebungen sind zu veröffentlichen.
3. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Genehmigung, spätestens aber sieben Jahre nach der Veröffentlichung des Auflageprojekts, können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verlangen, dass die Gemeinden den Boden und weitere betroffene Rechte erwerben, sofern das Projekt nicht aufgehoben wird.