Art. 16 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Vereinfachtes Verfahren
Art. 16 Wasserbaugesetz, KWBG · Vereinfachtes Verfahren
1. Bei örtlich begrenzten Projekten oder Projektänderungen, die wenige, eindeutig bestimmbare Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreffen, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berühren und sich nicht erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, kann auf die öffentliche Auflage verzichtet werden.
2. In Absprache mit den Gemeinden gibt die Fachstelle in solchen Fällen das Projekt oder die Projektänderungen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie betroffenen Dritten schriftlich bekannt. Diese können innert 30 Tagen die Projektunterlagen einsehen und Einsprache erheben.
3. Für das Einspracheverfahren und die Projektgenehmigung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Auflageverfahrens.
4. Die Projektgenehmigung entfällt, wenn sämtliche betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auf eine Einsprache verzichten und schriftlich ihr Einverständnis zum Projekt beziehungsweise zur Projektänderung erklären.