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Art. 15 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Projektänderung

Projektierung und Bau
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Art. 15 Wasserbaugesetz, KWBG · Projektänderung

1. Bewirkt der Genehmigungsentscheid der Regierung eine wesentliche Ergänzung oder Änderung des Auflageprojekts, ist dafür eine neue Auflage durchzuführen oder nach Artikel 16 dieses Gesetzes zu verfahren.

2. Werden nach dem Genehmigungsentscheid wesentliche Projektänderungen erforderlich, ist gleich zu verfahren.

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