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Art. 14 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Einsprachebehandlung, Projektgenehmigung

Projektierung und Bau
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Art. 14 Wasserbaugesetz, KWBG · Einsprachebehandlung, Projektgenehmigung

1. Das Departement hört betroffene Amtsstellen sowie Gemeinden an und stellt der Regierung Antrag für die Einspracheentscheide.

2. Die Regierung entscheidet über die Projekteinsprachen und die Genehmigung des Auflageprojekts in einem koordinierten Beschluss bei gleichzeitiger Erteilung der erforderlichen weiteren Bewilligungen.

3. Die Projektgenehmigung ist zehn Jahre gültig und für jedermann verbindlich.

4. Mit der Projektgenehmigung gilt das Enteignungsrecht als erteilt.

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