807.700
LCSCAKWBG
CH-GR
Art. 12 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Verfügungsbeschränkung, Meldepflicht
Projektierung und Bau
Art. 12 Wasserbaugesetz, KWBG · Verfügungsbeschränkung, Meldepflicht
1. Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an, beim vereinfachten Verfahren gemäss Artikel 16 dieses Gesetzes ab der schriftlichen Bekanntgabe, unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Zusatzbewilligung des Departementes. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projekts auswirkt.
2. Die Gemeinden haben der Fachstelle entsprechende Bauvorhaben umgehend schriftlich zu melden.