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Art. 11 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Öffentliche Auflage

Projektierung und Bau
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Art. 11 Wasserbaugesetz, KWBG · Öffentliche Auflage

1. Das Departement legt auf Antrag der Gemeinde die Auflageprojekte sowie die Gesuche für koordinationsbedürftige weitere Bewilligungen während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage hat auch in der betroffenen Gemeinde zu erfolgen. Die Auflageakten sind während dieser Zeit für jedermann einsehbar.

2. Die Auflage ist im Kantonsamtsblatt und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

3. Markante Bauten und bedeutende Terrainveränderungen werden soweit möglich profiliert oder durch andere Hilfsmittel zur Wiedergabe des Projekts bekannt gemacht.

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