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Art. 1 Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (Wasserbaugesetz, KWBG) - Zweck, Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Wasserbaugesetz, KWBG · Zweck, Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen, Feststoffablagerungen und Murgängen (Hochwasserschutz).

2. Dem Hochwasserschutz dienen die Raumplanung, die Pflege des Schutzwaldes, der Wasserbau, der Objektschutz sowie die Alarmierung und Notfallplanung.

3. Dieses Gesetz gilt für alle oberirdischen öffentlichen Gewässer im Kanton.

4. Als oberirdische Gewässer gelten dauernd oder zeitweilig Wasser führende, fliessende oder stehende Gewässer, sofern sie nicht als künstliche Kanäle zur Nutzung des Wassers oder als Entwässerungsanlagen dienen.

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