Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.110 STRVOStra CH-GR

Art. 9 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Strassensperrungen

Strassenbenützung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 StrV · Strassensperrungen

1. Das Tiefbauamt ist bei drohender Gefahr, bei Naturereignissen, bei Bau- und Unterhaltsarbeiten oder aus technischen Gründen befugt, Kantonsstrassen vorübergehend vollständig oder teilweise zu sperren. Die Sperrung ist entschädigungslos zu dulden.

← Art. 8 StrV Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Hauptstrassen Art. 10 StrV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →