807.110
STRVOStra
CH-GR
Art. 9 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Strassensperrungen
Strassenbenützung
Art. 9 StrV · Strassensperrungen
1. Das Tiefbauamt ist bei drohender Gefahr, bei Naturereignissen, bei Bau- und Unterhaltsarbeiten oder aus technischen Gründen befugt, Kantonsstrassen vorübergehend vollständig oder teilweise zu sperren. Die Sperrung ist entschädigungslos zu dulden.