807.110
STRVOStra
CH-GR
Art. 8 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Unerlaubte Beanspruchung, Verunreinigungen
Strassenbenützung
Art. 8 StrV · Unerlaubte Beanspruchung, Verunreinigungen
1. Das Lagern von Material und das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten innerhalb von Strassengrundstücken, insbesondere unter Brücken und in Unterführungen, unterliegen der Bewilligung durch das Tiefbauamt.
2. Nicht vorschriftsgemäss abgestellte Fahrzeuge, welche den Strassenunterhalt behindern, können auf Anordnung des Tiefbauamtes auf Kosten der Halterin oder des Halters abgeschleppt werden.
3. Wer eine Strasse verunreinigt, hat die Verkehrsteilnehmenden zu warnen und die Verunreinigungen auf eigene Kosten sofort zu beseitigen.