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Art. 7 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Meldepflichten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 StrV · Meldepflichten

1. Die Gemeinden haben dem Tiefbauamt Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahl von 30 Personen bei ihren Gemeindefraktionen jährlich zu melden.

2. Sie haben dem Tiefbauamt überdies Bauvorhaben innerhalb von Strassenabständen, Baulinien, Projektierungszonen oder Strassenprojektgebieten sowie Bauvorhaben mit Auswirkungen auf die Kantonsstrasse anzuzeigen.

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