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Art. 6 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Eigentumsverhältnisse, Grundbuch

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 StrV · Eigentumsverhältnisse, Grundbuch

1. Führen bauliche Massnahmen an einer Kantonsstrasse zu Änderungen beim Strassengrundstück des Kantons, sind die Eigentumsverhältnisse und weitere Rechte zu bereinigen.

2. Die Änderungen sind im Grundbuch einzutragen.

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