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Art. 5b Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - 3. Aufgaben von Gemeinden und Fachorganisationen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5b StrV · 3. Aufgaben von Gemeinden und Fachorganisationen

1. Die Gemeinden regeln ihre Wegnetze des Langsamverkehrs im Rahmen der Ortsplanung, unter Berücksichtigung der übergeordneten Pläne.

2. Sie können den Kanton zur Projektierung, zur öffentlichen Auflage und zum Bau von Bauten und Anlagen des Langsamverkehrs ermächtigen.

3. Die Regierung regelt mittels Leistungsvereinbarungen die Aufgaben und die Entschädigung von Fachorganisationen.

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