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Art. 5a Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - 2. Eingriffe in die Wegnetze

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5a StrV · 2. Eingriffe in die Wegnetze

1. Eingriffe in die Wegnetze des Langsamverkehrs sind vorgängig dem Tiefbauamt vorzulegen.

2. Als Eingriffe gelten die Aufnahme, Aufhebung und Verlegung von Wegabschnitten, wesentliche Nutzungsänderungen, die Erstellung und Änderung der Signalisation sowie Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, welche die Benützung längerdauernd beeinträchtigen.

3. Geringfügige Eingriffe bedürfen einer Zustimmung des Tiefbauamtes. Das Tiefbauamt kann seine Verfügung mit Auflagen und Bedingungen verbinden. Grössere Eingriffe erfordern einen Beschluss der Regierung.

4. Eingriffe begründen in der Regel eine Ersatzpflicht des Verursachers.

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