Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.110 STRVOStra CH-GR

Art. 5 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Langsamverkehr 1. Sachpläne der Wander- und Radwegnetze

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 StrV · Langsamverkehr 1. Sachpläne der Wander- und Radwegnetze

1. Wander- und Radwegnetze werden gestützt auf ein Netzkonzept des Departementes in Sachplänen festgehalten. Die Sachpläne werden von der Regierung genehmigt, periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst.

2. Als Fachstelle sorgt das Tiefbauamt für die laufende Fortschreibung und Aktualisierung der Sachpläne. Ferner erlässt sie technische Vorgaben für den Bau und die Signalisation der Wege des Langsamverkehrs.

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

← Art. 4a StrV Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Hauptstrassen Art. 5a StrV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →