807.110
STRVOStra
CH-GR
Art. 5 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) - Langsamverkehr 1. Sachpläne der Wander- und Radwegnetze
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 StrV · Langsamverkehr 1. Sachpläne der Wander- und Radwegnetze
1. Wander- und Radwegnetze werden gestützt auf ein Netzkonzept des Departementes in Sachplänen festgehalten. Die Sachpläne werden von der Regierung genehmigt, periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst.
2. Als Fachstelle sorgt das Tiefbauamt für die laufende Fortschreibung und Aktualisierung der Sachpläne. Ferner erlässt sie technische Vorgaben für den Bau und die Signalisation der Wege des Langsamverkehrs.
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